Kritik an Aussagen
In DEGA GALABAU 11/2017 hat der Architekt und Gartenplaner Günter Mader einen Artikel mit dem Titel „Stützmauer an der Grundstücksgrenze" (siehe Webcode dega3863 ) veröffentlicht. Andreas Baranski vom Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Baden-Württemberg schrieb dazu:
- Veröffentlicht am
Der Artikel hat bei unseren Mitgliedern zu Nachfragen geführt und Verwirrung gestiftet. Die Ausführungen von Herrn Mader sind zwar nicht falsch, die zu den Abbildungen gehörenden Bildunterschriften bzw. die Schnitte von Bild 4 auf Seite 47 jedoch schon. Wir möchten dazu näher ausführen: Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG BW) ist wie folgt:
(1) Bei Erhöhungen muss die erhöhte Fläche für die Regel entweder durch Errichtung einer Mauer von genügender Stärke oder durch eine andere gleich sichere Befestigung oder eine Böschung von nicht mehr als 45 ° Steigung (alter Teilung) befestigt werden, wenn die Kante der erhöhten Fläche nicht den Abstand von der Grenze waagerecht gemessen einhält, der dem doppelten Höhenunterschied zwischen der Grenze und der Kante der Erhöhung gleichkommt.
Dieses „Wortungetüm", wie es Herr Mader richtigerweise bezeichnet, ist in der Weise zu interpretieren, dass auch eine Mauer oder eine gleich sichere Befestigung – die auch direkt an der Grenze stehen darf –gebaut werden kann/muss, um die erhöhte Fläche abzustützen. Dabei muss gemäß § 9 Abs. 1 NRG BW eine Schädigung des Nachbargrundstückes durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen sein.
Eine solche Befestigung zum Beispiel durch eine Stützmauer oder Mauerscheiben (oder eine Böschung, die nicht steiler ist als 45°) muss also dann erfolgen, wenn der Abstand der Vorderkante der erhöhten Fläche nicht mindestens dem Doppelten der Erhöhung entspricht (zum Beispiel Erhöhung = 1,0 m, das heißt Abstand der Kante zur Grenze mindestens 2,0 m). Wird dieser Abstand also unterschritten, muss eine Befestigung wie oben beschrieben sichergestellt sein, die bis an die Grenze heranreichen darf (so bestätigt Urteil OLG Karlsruhe vom 13. Februar 2008, Az.: 6 U 79/07).
In der Veröffentlichung geht Herr Mader nur auf den § 10, Befestigung von Erhöhungen, und § 11, Tote Einfriedigungen, des NRG BW ein. Diese können bei der Fragestellung einer Erhöhung des Geländes jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Es muss ebenso der § 9, Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen, des NRG BW beachtet werden. In § 9 Abs. 1 und 2 NRG BW heißt es:
(1) Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will, muss einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung geht auf den späteren Eigentümer über.
( 2) Welcher Abstand oder welche Vorkehrung zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist, entscheidet sich unter Zugrundelegung der Vorschriften von § 10 Abs. 1 nach Lage des einzelnen Falls.
Ein weiterer Punkt, der bei solchen Grenzbefestigungen – nicht außer Acht gelassen werden kann, ist die Beurteilung, ob es sich bei der Befestigung gleichzeitig um eine Einfriedung gemäß § 11 NRG BW handelt. Dies wird in verschiedenen Urteilen, auch eine des BGH vom 11. Oktober1996 (Az: V ZR 3/96), so gesehen. Dies führt in Baden-Württemberg zu der Folge, dass Stützmauern als Einfriedungen in der Regel nur bis zu einer Höhe von 1,50 m an die Grenze gesetzt werden dürfen und bei höheren Mauern um die Mehrhöhe über 1,50 m von der Grenze abgerückt werden müsste. Dies kann dann wieder entbehrlich sein, wenn zum Beispiel die Mauer an Wege, Gewässer oder Eisenbahnen, Ufer und Böschungen gemäß § 21 NRG BW grenzt. Die Feststellung der Grenzabstände regelt sich sodann nach § 22 NRG BW, sofern nicht bauplanungsrechtliche Vorschriften wie der örtliche Bebauungsplan etwas anderes bestimmen.
Nach den obigen Ausführungen sind also so gut wie alle Aussagen in den Bildunterschriften leider nicht korrekt, was zu den angesprochenen Irritationen bei einigen unserer Mitglieder geführt hat. Wir gehen davon aus, dass auch anderen Lesern dieser Fehler aufgefallen ist und Sie anderweitig auch schon Zuschriften erhalten haben. Andreas Baranski (eine Langversion des Leserbriefs finden Sie ebenfalls unter dem Webcode dega3863 .)
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