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Abgaben und Einkünfte

Diese Neuerungen bringt das Jahr 2019

Die meisten Veränderungen 2019 wirken sich durchaus erfreulich aus und stellen deutliche Entlastungen und Vergünstigungen für Familien, Versicherte und Steuerpflichtige dar.
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  • Seit 2011 lag der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bei 3 %, nun wird er auf 2,5 % gesenkt. Die Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils zur Hälfte übernommen. Dieser neue Satz gilt bis zum Ende des Jahres 2022, danach wird er wieder um 0,1 % angehoben. Auf diesem Niveau soll er dann bis auf Weiteres bleiben.
  • Ebenfalls signifikant reduziert wurde der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige mit einem Einkommen von unter 2 284 Euro . Ab 2019 sind inklusive Pflegeversicherung statt 423 Euro monatlich nur noch rund 171 Euro fällig. Diese Einsparung wird möglich durch die Senkung der Bemessungsgrundlage auf 1 038 Euro .

Für Arbeitnehmer werden die gesetzlichen Krankenversicherungen zwar auch 2019 unverändert einen Beitragssatz von 14,6 % fordern, dennoch werden sie entlastet. Im Gegenzug kommt auf Arbeitgeber eine Belastung zu. Grund ist der Zusatzbeitrag von 0,9 %, den jede Krankenkasse entsprechend ihres Finanzbedarfs erhebt. Bisher wurde er von den Versicherten allein getragen, künftig übernehmen ihn zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

  • Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden ab dem 1. Januar deutlich steigen. Der neue Satz wird dann bei 3,05 % liegen statt bei 2,55 %. Kinderlose werden zusätzlich zur Kasse gebeten und müssen einen Zuschlag von 0,25 % bezahlen.
  • 2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro auf 9,19 Euro brutto/h. Ein Jahr später ist eine weitere Erhöhung auf 9,35 Euro vorgesehen.
  • Statt dauerhaft Teilzeit zu arbeiten, möchten viele Arbeitnehmer nur über einen überschaubaren Zeitraum ihre Arbeitszeit reduzieren . Darauf haben sie nun einen Rechtsanspruch. Brückenteilzeit für zwölf Monate bis zu fünf Jahren kann beanspruchen, wer länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mindestens 45 Arbeitnehmern beschäftigt ist.
  • Sozialversicherungspflichtige Midijobs werden ausgeweitet von 450,01 Euro bis 1 300 Euro . Bisher betrug die Grenze 850 Euro . Zusätzlich zum reduzierten Rentenversicherungsbeitrag erwerben Beschäftigte die gleichen Rentenansprüche, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil einbezahlt: Die Entgeltpunkte werden aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt.
  • Auch bei der Rente treten Änderungen in Kraft. So werden Antragsteller auf eine Erwerbsminderungsrente so behandelt, als hätten sie bis zum Renteneintrittsalter gearbeitet – aktuell bis zu einem Alter von 65 Jahren und acht Monaten, später analog der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahren.
  • Die Mütterrente kommt. Frauen mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, erhalten ab 2019 zusätzliche Rentenansprüche für zweieinhalb Erziehungsjahre, was 2,5 Rentenpunkten entspricht. Müttern, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden drei Punkte und damit drei Jahre angerechnet.
  • Neben dem Kindergeld , das monatlich je Kind um 10 Euro erhöht wird, steigt auch der steuerliche Kinderfreibetrag jeweils zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 um jeweils 192 Euro an. Damit beträgt er 2019 7 620 Euro und 2020 7 812 Euro . Der Grundfreibetrag wiederum wird ab 2019 auf 9 168 Euro angehoben und 2020 weiter auf 9 408 Euro .
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