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Gesetzliche Regelungen

Das ändert sich ab 1. Januar 2020

Mit dem neuen Jahr tritt eine Reihe von Gesetzesänderungen und neuen Vorschriften in Kraft.

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Für Unternehmer: Der gesetzlich festgelegte Mindestlohn steigt auf 9,35 Euro/h (Tariflöhne sind davon unberührt). Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Praktikanten während eines Pflichtpraktikums oder eines Orientierungspraktikums bis zu drei Monaten und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung sind ausgenommen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung steigen auf jährlich 56.250 Euro, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf jährlich 77.400 Euro.

Bürokratieentlastungsgesetz III bewirkt, dass Firmeninhaber als Kleinunternehmer gelten, wenn sie im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erzielt haben (bisher: 17.500 Euro).

Betriebliche Leistungen oder Zuschüsse zur Gesunderhaltung der Arbeitnehmer werden mit einem steuerlichen Freibetrag von nun 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr belohnt.

Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können steuerlich neben der normalen Abschreibung für Abnutzung mit einer Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Diese darf 50 % der Anschaffungskosten betragen.

Bei kurzfristig Beschäftigten können Unternehmer nun bei einem durchschnittlichen Arbeitslohn von maximal 120 Euro (bisher 72 Euro) eine pauschale Lohnsteuer von 25 % ansetzen.

Weiterbildungen von Mitarbeitern sind nun auch steuerbefreit, wenn sie nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern generell die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters verbessern.

Jobtickets an Mitarbeiter für den öffentlichen Nahverkehr dürfen Unternehmen jetzt mit 25 % pauschal besteuern.

Nach dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ können Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder im Straßenverkehr, die in anderen EU-Staaten verhängt werden, nicht mehr als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Laut dem neuen Berufsbildungsmodernisierungsgesetz dürfen Auszubildende an vor 9 Uhr beginnenden Berufsschultagen nicht beschäftigt werden. Alle Auszubildenden sollen auch an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden einmal in der Woche sowie in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) freigestellt werden. Auszubildende haben zudem an Arbeitstagen, die unmittelbar vor einer schriftlichen Abschlussprüfung liegen, Anspruch auf Freistellung.

Die IHK haben dazu im Netz alles Wichtige zusammengestellt; auch Ihre Steuerberatung hilft weiter. Zu gegebener Zeit informiert Sie DEGA über weitere Änderungen später im Jahr.

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