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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Verpackungssteuer ist rechtens

Die Tübinger Verpackungssteuer ist im Wesentlichen rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24. Mai entschieden, nachdem die Universitätsstadt Tübingen Revision gegen das Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim eingelegt hatte.

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Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Bundesverwaltungsgericht in LeipzigMichael Moser Images
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in letzter Instanz entschieden, dass die Stadt Tübingen ihre Verpackungssteuer auf To-go-Behältnisse weiter erheben darf. Dagegen hatte eine McDonalds-Filiale geklagt und zunächst beim Verwaltungsgericht in Mannheim Recht bekommen. Tübingen hatte nach Einführung der Steuer (50 Cent auf jedes Einwegbehältnis) schon deutlich geringere Müllmengen ­registriert. Das Urteil aus Leipzig ist ein gutes Signal an alle Kommunen, die mit den Unmengen von Pizzakartons und Getränkebechern im öffentlichen Raum zu kämpfen haben. Viele Verantwortliche fanden es mutig von den Tübingern, die Steuer einzuführen, trauten sich aber wegen der juristischen Fallstricke nicht, es selbst durchzusetzen. Das ist nun einfacher geworden.

„Unsere Hartnäckigkeit hast sich gelohnt. Jetzt ist rechtlich anerkannt, was wir seit eineinhalb Jahren sehen: Die Verpackungssteuer bringt Mehrweg-Lösungen voran und drängt die Müllflut im Stadtbild zurück“, sagte OB Boris Palmer.

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