Es gilt neu die technisch zulässige Gesamtmasse
Zum 1. Dezember 2023 trat in Bezug auf die Lkw-Maut eine Neuerung in Kraft. Es geht hierbei um den Begriff der technisch zulässigen Gesamtmasse. Hintergrund: Mit Einführung der CO2-Emissionsklassen wird als Grundlage für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) der Zugmaschine und gegebenenfalls des Anhängers (Feld F.1 im Fahrzeugschein) herangezogen – statt bisher das maximal zulässige Gesamtgewicht (Feld F.2).
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Für Lkw, die ab Werk geringfügig über 7,5 t wiegen und auf 7,49 t maximal zulässiges Gesamtgewicht abgelastet wurden, fiel bislang keine Maut an. Durch die Änderung auf die technisch zulässige Gesamtmasse zählt nunmehr aber nicht mehr das abgelastete Gesamtgewicht, sondern das ursprünglich geltende Gesamtgewicht mit der Folge der Mautpflicht. Im Fahrzeugschein ist die abgelastete maximal zulässige Gesamtmasse im Feld „F.2“ eingetragen. Nach Mitteilung von Toll Collect werden erst einmal „automatisch“ die Daten aus F.2 übernommen. Der Betrieb muss hier eine Korrektur im Kunden-Portal von Toll Collect vornehmen und in der Maske im Feld „tzGm“ den Wert aus F.1 des Fahrzeugscheins eintragen.
Ab dem 1. Juli 2024 soll die Lkw-Maut auch auf Fahrzeuge des gewerblichen Gütertransports mit einer tzGm zwischen 3,5 t und < 7,5 t tzGm erhoben werden. Wie schon gemeldet, ist im Gesetzgebungsverfahren dafür eine Handwerkerausnahme verankert worden. Über die Anwendung der Handwerkerausnahme muss das Bundesministerium für Digitales und Verkehr sich noch endgültig abstimmen.
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