Leistungszulage
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In einem Arbeitsvertrag war eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vorgesehen. Dies widerspricht dem Zweck des Arbeitsvertrags und ist unwirksam, wie sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.4.2007 – 5 AZR 627/06 – ergibt.
Mit dieser Regelung wird dem Arbeitgeber nämlich ermöglicht, vom Arbeitnehmer die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung zu verlangen und seinerseits über die von ihm geschuldete Gegenleistung zu disponieren. Damit verhindert der Ausschluss des Rechtsanspruchs die Verwirklichung des Prinzips der Vertragsbindung und löst die Verknüpfung von Leistungen beider Vertragsparteien.
Die Möglichkeit, die zugesagte Zahlung grundlos und ohne jegliche Erklärung einzustellen, beeinträchtigt die Interessen des Arbeitnehmers grundlegend. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den unter einem Vorbehalt stehenden Leistungen nicht um die eigentliche Grundvergütung, sondern um eine zusätzliche Abgeltung der Arbeitsleistung in Form einer Zulage handelt. Auch derartige Zulagen stellen laufendes Arbeitsentgelt dar.
Der Umfang der unter einem vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt zugesagten Leistungen ist dabei unerheblich. Es ist zwar anzuerkennen, dass der Arbeitgeber wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung der Arbeitsverhältnisse ein anerkennenswertes Interesse daran haben kann, bestimmte Leistungen flexibel auszugestalten. Dieses Interesse kann der Arbeitgeber aber in hinreichender Weise mit der Vereinbarung von Widerrufs- oder Anrechnungsvorbehalten verwirklichen.
Dr. Franz Otto, Witten
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