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Ladungssicherung

Baumaschinen

Für Unfälle, die durch schlecht gesicherte Ladung verursacht werden, haftet nicht nur der Fahrer des Fahrzeugs. Auch Halter, Verlader oder Disponent können zur Verantwortung gezogen werden. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt eine Ladungssicherung nach „anerkannten Regeln der Technik“. Was das heißt, erklärt der Sachverständige André Hidde im Folgenden.

Veröffentlicht am
Tieflader mit Mobil- und Minibagger beladen – wenn sie an ausreichenden Zurrpunkten gesichert werden, ist das kein Problem
Tieflader mit Mobil- und Minibagger beladen – wenn sie an ausreichenden Zurrpunkten gesichert werden, ist das kein Problem André Konstantin Hidde
Jede zweite Ladung auf Deutschlands Straßen ist mangelhaft oder gar nicht gesichert, Transportversicherer sprechen von rund 500Mio.e „Ladungsschäden“ im Jahr. Im Schadensfall trägt jedoch nicht nur der Fahrer des Transportfahrzeugs die Verantwortung. Nach aktueller Rechtsprechung können auch Verlader, Fahrzeughalter, Fuhrparkleiter oder Disponenten verantwortlich gemacht werden. Im Vermiet- oder Verkaufsgeschäft werden Baumaschinen häufig vom Kunden selbst abgeholt und transportiert. Das entbindet den Vermieter aber nicht von der Pflicht, die Ladungssicherung zu kontrollieren und auf die ordnungsgemäße Ausführung hinzuweisen. Die Pflicht zur Ladungssicherung ist in §22 StVO eindeutig geregelt. In der neuen Fassung von...
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