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Recht

Ein Fahrrad gilt als Fahrzeug

Veröffentlicht am
Wird mit 1,6 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr gesteuert, wird nicht nur der Führerschein „kassiert“, vielmehr ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten an. Weitgehend unbekannt ist, dass auch ein Fahrrad zu den Fahrzeugen gehört, also auch der Drahtesel für die Zeit des Fahrerlaubnisentzugs tabu ist. Die Begründung des Verwaltungsgerichts Mainz (Az.: 7 L 34/08.MZ): Ein derart hoher Alkoholpegel lässt auf einen chronischen Alkoholkonsum schließen, der ein objektives Trennungsverhalten zwischen Trinken und Fahren nicht mehr zulässt.
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