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Rechnungsstellung

Neue Regelungen

Veröffentlicht am
Handwerker sind verpflichtet, ihre Leistungen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung ihrer Leistungen in Rechnung zu stellen. Erforderlich sind detaillierte und nachvollziehbare sowie nachprüfbare Angaben zur ausgeübten Tätigkeit; zusammenfassende Beschreibungen sind gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 2010 nicht ausreichend. Das gilt auch für Kleinstunternehmer, die von dieser Regelung nicht befreit sind. Zudem ist die gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer erforderlich, auch wenn die Rechnung an Privatkunden gestellt wird. Der Empfänger hat die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren – worauf der Kunde hingewiesen werden muss. Bei Fehlverhalten oder Nichtbeachtung der Regelungen drohen empfindliche Bußgelder.
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