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Lexikon

Jugendliche und Ferienjobs

Veröffentlicht am
Sommerzeit ist Ferienjobzeit. Grundsätzlich steht der Beschäftigung von Jugendlichen nichts entgegen – es gibt jedoch einiges zu beachten. Die erste Hürde ist das Alter. Kindern unter 15 ist das Arbeiten gegen Bezahlung verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) hält aber noch eine Einschränkung bereit. Ist der Jugendliche noch schulpflichtig (§ 2 JArbSchG), gilt das Beschäftigungsverbot ebenfalls. Keine Regel ohne Ausnahme: Als verbotene Kinderarbeit gilt es nicht, wenn Kinder über 13 mit Einwilligung der Eltern mit für sie geeigneten Arbeiten bis zwei Stunden täglich betraut werden. In der Landwirtschaft kann diese Zeitspanne bis drei Stunden ausgeweitet werden. Die Arbeitszeiten dürfen hier nicht zwischen...
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