GALABAU – BETRIEBSFÜHRUNG 116
Steuer richtig einschätzen 22: Die Einkommensteuer VI
Neben den Einkünften aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit kennt das Finanzamt
weitere Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen – zum Beispiel Geld, das mit Vermietung
und Verpachtung verdient wird. Damit beschäftigt sich Prof. Holger Beiersdorf in diesem Heft.
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Eine Vermietung gemäß § 535 BGB liegt dann vor, wenn der Vermieter dem Mieter den Gebrauch einer Mietsache über die Mietzeit gestattet und er dafür vom Mieter den Mietzins erhält. Dabei ist zwischen der Vermietung von Wohnräumen an private Nutzer (ohne Umsatzsteuer) und der an gewerbliche Nutzer (gegebenenfalls mit Umsatzsteuer) zu unterscheiden. Bei einer Verpachtung darf der Pächter die Früchte des Pachtgegenstandes ziehen. So steht dem Pächter einer Ackerfl äche die Ernte, dem einer Kneipe der Ertrag zu. Einkommensteuerlich hat der Vermieter oder der Verpächter die Einnahmen (Mietoder Pachtzins) zu erfassen. Davon können die Werbungskosten (siehe DEGA GALABAU 3/2015, S. 64) abgezogen werden, sofern diese nicht auf den Mieter/Pächter...
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