GALABAU – BETRIEBSFÜHRUNG 124
Steuer richtig einschätzen 30: Die Körperschaftsteuer I
Die Einkommensteuer von Kapitalgesellschaften heißt „Körperschaftsteuer“. Mit der Steuerschuld der Unternehmen gegenüber dem Finanzamt beschäftigt sich Prof. Holger Beiersdorf in den nächsten Teilen der Serie „Steuer-Wissen“.
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Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen beziehungsweise der Kapitalgesellschaften. Der Körperschaftsteuer unterliegen insbesondere folgende Gesellschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 1 Abs. 1 KStG). - Kapitalgesellschaften (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, GmbH, AG, SE, Ltd, KG aA) - Vereine mit ihren wirtschaftlichen Zweckbetrieben - Genossenschaften - Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
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