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GALABAU – BETRIEBSFÜHRUNG 124

Steuer richtig einschätzen 30: Die Körperschaftsteuer I

Die Einkommensteuer von Kapitalgesellschaften heißt „Körperschaftsteuer“. Mit der Steuerschuld der Unternehmen gegenüber dem Finanzamt beschäftigt sich Prof. Holger Beiersdorf in den nächsten Teilen der Serie „Steuer-Wissen“.
Veröffentlicht am
Eugen Ulmer Verlag
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen beziehungsweise der Kapitalgesellschaften. Der Körperschaftsteuer unterliegen insbesondere folgende Gesellschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 1 Abs. 1 KStG). - Kapitalgesellschaften (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, GmbH, AG, SE, Ltd, KG aA) - Vereine mit ihren wirtschaftlichen Zweckbetrieben - Genossenschaften - Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
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