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BETRIEBSFÜHRUNG 126

Steuer richtig einschätzen: Sonstige Steuerarten I

Neben den bisher erklärten Steuerarten sollen nun weitere, recht übersichtliche Steuerarten vorgestellt werden. Prof. Holger Beiersdorf setzt sich im vorliegenden Teil der Serie mit der Kapitalertrag- und Gewerbesteuer auseinander.
Veröffentlicht am
Eugen Ulmer Verlag
Die Erträge auf Kapitalvermögen (Zinsen und Dividenden) unterliegen auch einer Besteuerung. Dabei hat jede steuerpflichtige Person einen Sparerpauschbetrag von 801 e (750 e Freibetrag und 51 e Werbungskostenpauschale). Das heißt, ein Steuerpflichtiger, der Kapitaleinkünfte bis 801 e pro Jahr erzielt, zahlt keine Steuern darauf. Damit die Banken, Sparkassen, Versicherungen etc. diese Steuer in Höhe von 25 % der Kapitalerträge + Solidaritätszuschlag nicht abführen, kann der Sparer/Kapitalanleger Freistellungsaufträge bis zur genannten Summe an die Banken etc. erteilen. Hat der Sparer dies versäumt, wird diese Pauschalbesteuerung von der Bank durchgeführt und die Beträge direkt an die Finanzkasse abgeführt. Im Rahmen der...
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