Nicht selten werden Rechnungen mit dem Hinweis „unprüfbar“ abgewiesen und landen wieder auf dem Schreibtisch des Landschaftsgärtners. Dabei ist dies relativ einfach zu vermeiden – wenn die vorhandenen Regelwerke beachtet werden. Christine Andres gibt Tipps für die richtige Schlussrechnung.
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Dreiecksvermaschung zur Berechnung von Erdmassen
Wer einen Bauvertrag abschließt, vereinbart meist die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) als Vertragsgrundlage. Diese regelt nicht nur die Ausführung, sondern, zumindest in Ansätzen, auch die Abrechnung dieser Baumaßnahme. Die Rechnung ist damit auch VOB-konform zu stellen. Im §14 VOB/B werden die wichtigsten Vorgaben für die Abrechnung im Allgemeinen genannt – unabhängig von der Art der Bauleistung. Abrechnung muss prüfbar sein Besonders wichtig: die Prüfbarkeit. Jedem sachkundigen Prüfer, und zwar auch demjenigen, der nicht mit der Baustelle und dessen Ablauf betraut ist, muss es möglich sein, Rechengänge und Nachweise nachzuvollziehen. Eine Aufstellung der Gesamtsummen und Endergebnisse alleine reicht also für eine...