Bauvertragsrecht
Grenzen der Kooperationspflicht
Jeder Auftragnehmer wird sich schon einmal die Frage gestellt haben, was er sich eigentlich „bieten lassen“ muss. Der Wunsch, sich des gesamten Bauvorhabens durch Kündigung zu entledigen, ist manchmal groß. Dr. Robert Theissen von der Kanzlei Graf von Westphalen in Hamburg rät jedoch, die Nerven zu behalten – denn die Folgen einer Kündigung sind nur schwer abzuschätzen.
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Zuerst einmal darf der Auftragnehmer nicht verkennen, dass eine Kündigung oftmals nur sehr kurzfristige Erleichterung bringt. Jedenfalls bedarf ein derartiger Schritt einer sehr sorgfältigen Vorbereitung. Denn im Gegensatz zum Auftraggeber ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, sich durch eine „freie Kündigung“ des einmal abgeschlossenen Bauvertrags zu entledigen. Eine solche Kündigung kann nur dann Bestand haben, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass ihm ein Festhalten am Vertrag schlicht unzumutbar ist. An die Darlegung eines solchen Kündigungsgrundes werden seit jeher von der Rechtssprechung strengste Anforderungen gestellt. Seit einiger Zeit subsumieren der Bundesgerichtshof und die ihm folgende obergerichtliche...
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