Bauvertrag
Wer außerordentlich kündigen will, muss das auch schreiben
Dass eine Kündigung im Bauvertrag nach § 650h BGB der gesetzlichen Schriftform unterliegt, dürfte sich herumgesprochen haben. Dies strahlt, da eine gesetzliche Formvorschrift nicht vertraglich aufgehoben werden kann, auch auf den VOB/B-Vertrag ab.
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Zwar ist dort nach §?8 Abs.?6 VOB/B ebenfalls die Schriftlichkeit vorgegeben, jedoch war, da es sich um eine vertraglich vereinbarte Formvorschrift handelt, nach §?127 Abs.?2 BGB im Zweifel auch die sogenannte telekommunikative Übermittlung erlaubt. Nachdem der Gesetzgeber sich der Problematik angenommen hat, gilt §?127 BGB nicht mehr und es ist für eine wirksame Kündigung gemäß mindestens die im Original unterschriebene Urkunde erforderlich (§?126 BGB). Zudem kann nach §?126a BGB die elektronische Form ausreichend sein, die aber eine qualifizierte elektronische Signatur tragen muss. Eine einfache E-Mail reicht nicht. Natürlich sollte auch der Inhalt stimmen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in seinem Urteil vom 25. Mai 2023 –...