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Möglich, aber Risiko ausschließen

Planungsleistungen unterhalb der Regeln der Technik

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. Januar 2025 (22 U 19/24) noch einmal verdeutlicht, was ein Planer schuldet. Dabei war das Urteil zwar auf einen Architekten ausgerichtet; es ist jedoch ebenfalls auf die im Landschaftsbau häufige Situation anzuwenden, in der der Landschaftsgärtner über die Art und Weise der Leistungsausführung und die Bauweisen faktisch selbst entscheidet.
Veröffentlicht am
Gerhard Korge
In diesen Fällen gilt nämlich auch der Landschaftsgärtner als Planer und haftet für Planungsfehler. Grundsätzlich gilt, dass wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, bei der Planung wie auch bei der Ausführung die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Hierunter fallen diejenigen Bauweisen, die sich als theoretisch richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis bewährt haben. Nun ist es durchaus möglich, auch eine Leistung zu vereinbaren, die hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt. Das setzt voraus, dass die Parteien sich auf eine solche Leistungsausführung einigen. Dabei aber genügt es nicht, dass der Unternehmer den fachtechnisch nicht versierten Besteller lediglich darauf hinweist, dass...
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