Steuern
Leistungsbeschreibung muss aussagekräftig sein
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Häufig „spucken“ Warenwirtschaftssysteme bei der Rechnungserstellung für Unkundige nichtssagende, oft sogar kryptische Abkürzungen für die erbrachte Leistung oder die gelieferte Ware aus. Kann der Finanzbeamte nicht ohne größeren Aufwand zweifelsfrei aus dem Beleg oder einer Anlage, die Tätigkeitsberichte oder Lieferscheine enthält, ermitteln, worum es sich handelt, wird er den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung verweigern. Dass das rechtens ist, geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: V R 59/07). Somit hatte das zuständige Finanzamt zu Recht einen Beleg zurückgewiesen, in dem die Leistungsbeschreibung lautete: „Für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996.“
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