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Arbeit und Personal

0,2 Promille: fristlose Kündigung

Veröffentlicht am
Eine Tasse wärmender Glühwein beim Kunden, mit einem Schnäpschen zum Jahreswechsel anstoßen, ein Glas Sekt bei der Jubiläumsfeier… – für Mitarbeiter, die einem absoluten Alkoholverbot unterliegen, sind das Gründe für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dass dabei die Höhe des Blutalkoholspiegels unerheblich ist, machten die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln deutlich. Nur 0,2 Promille hatte der Fahrer eines Gefahrguttransporters im Blut, was jedoch genug war, um als wichtiger Entlassungsgrund gewertet zu werden (LAG Köln, Az.: 7 Sa 1369/07).
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