Arbeit und Personal
Einseitige Klauseln in Verträgen sind unwirksam
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Eine vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorgegebene Passage, nach der Überstunden generell, das heißt ohne Rücksicht auf ihren Umfang, mit dem Festgehalt abgegolten sein sollen, ist unwirksam. Sie verstößt, einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zufolge, als einseitige Klausel gegen das in §307 Abs.1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot (LAG Düsseldorf, Az.: 9 Sa 1958/07).
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