Das Forderungssicherungsgesetz – teil 3
				
				
					 
		Die Neufassung des Paragrafen 641 BGB
Eines hat sich auch unter der Geltung des neuen Forderungssicherungsgesetzes nicht geändert: Die Schlussrechnungsvergütung ist grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme fällig. Die Vorschrift des § 641 Abs. 1 BGB, wo dies geregelt ist, blieb unangetastet.
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Viele Generalunternehmer machten sich diesen Umstand zunutze, wenn es um die Vergütung des Nachunternehmers ging. Da wurden Abnahmetermine hinausgezögert, Mängel behauptet, die eine Ablehnung der Abnahme rechtfertigen sollten, oder es wurde rechts- und wahrheitswidrig behauptet, eine Abnahme könne nur gemeinsam mit dem Hauptauftraggeber durchgeführt werden. Der Nachunternehmer, der sich auf den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen verließ, musste weiter auf seine Abnahme und seine Schlusszahlung warten. An diesen Unarten konnte der Gesetzgeber nichts ändern. Hier muss sich der Nachunternehmer selbst durchsetzen. Allerdings hat sich der Gesetzgeber Fälle überlegt, bei denen es schlichtweg unangebracht wäre, wenn dem Nachunternehmer die...
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