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Internet

Das muss im Impressum stehen

Veröffentlicht am
Das Telemediengesetz (TMG) erlegt Internet-diensteanbietern Anbieterkennzeichnungspflichten auf. Diese dienen vor allem dem Verbraucherschutz. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, muss mit Abmahnungen oder Bußgeldern rechnen. Die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten werden von Anbietern oft unter der Überschrift „Impressum“ erfüllt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Impressum im presserechtlichen Sinn. Vielmehr geht es um Informationen, die Handelsunternehmen im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr, zum Beispiel auf Geschäftsbriefen, ohnehin seit einiger Zeit erfüllen müssen. Statt von einem „Impressum“ ist daher im Folgenden von der „Anbieterkennzeichnung“ die Rede. Verbraucher sind mithilfe der...
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