Onlineplattform soll neue Holzhandels-verordnung unterstützen
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Ab 3. März 2013 verbietet die neue EU-Holzhandelsverordnung Einfuhr und Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag – und begründet neue Rechtspflichten für Holzhändler und holzvertreibende Unternehmen. Um das neue Recht praktikabel und nachweisbar umzusetzen, haben Umweltbeauftragte und Qualitätsmanager der Mitgliedsunternehmen des Handelsverbands BHB gemeinsam mit dem IT-Dienstleister Global Traceability Solutions (GTS) die Onlineplattform „RADIX Tree“ für die Belange der DIY-Branche ausgebaut. Das Portal https://radix-tree.org verhilft Unternehmen unterschiedlicher Branchen, ihren Rechtspflichten als Teil der Vertriebskette von Waren nachzukommen.
Nutzer können die Datenbank mit den gesetzlich zu Informationszwecken einzuholenden Inhalten pflegen und damit ihr gesetzestreues Verhalten dokumentieren. Mit einem Bewertungsschema kann jeder auf der Plattform registrierte Marktteilnehmer (und damit auch Einzelhändler oder Holz verarbeitende Betriebe) einschätzen und beurteilen, wie hoch das Risiko ist, dass Holz aus illegaler Herkunft in seinen Produkten enthalten ist. Das Portal ist mit einem geringen Beitrag kosten- und registrierungspflichtig. Es wird in Kürze neben Englisch auch in Deutsch zur Verfügung stehen.
Holzhändler in der Pflicht
Hintergrund der Entwicklung ist die neue Rechtslage aufgrund der EU-Holzhandelsverordnung ab März 2013: Um sicherzustellen, dass kein Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag vertrieben werden, müssen Holzhändler benennen können, von wem sie das Holz erworben und an wen sie das Holz weiterveräußert haben. Weitergehende Verpflichtungen gelten für Marktteilnehmer, die Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringen – sie trifft eine sogenannte „Sorgfaltspflichtregelung“: Diese beinhaltet die umfassende Informationsbeschaffung (unter anderem Beschreibung des Holzes einschließlich Handelsname, Herkunftsland, den Lieferanten und Nachweise über die Legalität) und eine darauf basierende Risikobewertung.
Abhängig von der Einschätzung des Risikos müssen Marktteilnehmer zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht unter Umständen Maßnahmen zur Risikominderung definieren. Kann der Marktteilnehmer einen illegalen Holzeinschlag nicht weitestgehend ausschließen, dürfen die betroffenen Holzprodukte nicht in Verkehr gebracht werden.
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