Rutscht der GaLaBau aus der Befreiung?
Ab dem 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Nutzfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von 3,5 bis 7,5 Tonnen ausgeweitet. Das Bundesfernstraßenmautgesetz enthält in § 1 Abs. 2 Nr. 10 eine Öffnungsklausel.
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Diese nimmt die Werkverkehre des Handwerks, die Landwirtschaft und solche Gewerbe, die mit dem Handwerk vergleichbare Tätigkeiten ausüben, von der Maut aus. Jetzt sieht es so aus, als könnte der GaLaBau unberücksichtigt bleiben und die Fahrzeuge mautpflichtig werden.
„Niemand kann ernsthaft glauben, dass die grüne Branche zum Gütertransportgewerbe gehört!“ ärgert sich BGL-Präsident Thomas Banzhaf der beim Ministerium mit Nachdruck für eine Mautbefreiung für den GaLaBau einsetzen will.
Denn in der vom Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat am 13. März 2024 im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) aufgestellten Liste mit handwerklichen Tätigkeiten fehlt die Branche - trotz wiederholter Hinweise des Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL). Das Fehlen einer dahingehenden Klarstellung in der BALM-Liste zur Umsetzung des Gesetzes, führe zu Rechtsunsicherheit und Verärgerung der Betriebe hinsichtlich der Vorbereitung auf die Maut ab Juli 2024.
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