Geringwertige Wirtschaftsgüter
Neue Grenzen seit diesem Jahr
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Ab 2018 gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter neue Grenzwerte. Der untere (§ 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG) wird von 150 Euro auf 250 Euro angehoben, der obere (§ 6 Abs. 2 EStG) von 410 Euro auf 800 Euro . Damit werden auch die Aufzeichnungspflichten und die Abschreibungsregeln entsprechend angepasst. Unter 250 Euro , alternativ aber auch bis zu einem Nettowert von 800 Euro , können geringwertige Wirtschaftsgüter in dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100 % abgeschrieben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gut beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar ist. Zwischen 250 und 1 000 Euro sind die GWG bei Anwendung der Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG) in einem Sammelposten zu erfassen. Dieser ist ohne Berücksichtigung...
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