Fertigstellung und Abnahme
Was „fertig“ ist, muss nicht gut sein
Mit §?640 Abs.?2 BGB hat der Gesetzgeber dem Auftragnehmer ein erstaunliches Instrument an die Hand gegeben. Hiernach gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines Mangels verweigert.
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Sollte es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handeln, muss der Unternehmer ihn mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer Fristversäumung oder einer nicht ausreichenden Abnahmeverweigerung in Textform hinweisen. Voraussetzung für eine solche Abnahmeaufforderung ist, dass das Werk fertiggestellt ist. Die Fertigstellung ist aber nicht mit der Mangelfreiheit gleichzusetzen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Leistungskatalog abgearbeitet ist. Nun hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Urteil vom 21. November 2024 – 10 U 131/23) einen Fall zu entscheiden, bei dem zwar alle Leistungen erbracht waren, jedoch offenbar noch Mängel vorlagen. Der Unternehmer hatte nach Ausführung seiner Leistungen die Abnahme...