Fiktive Mängelbeseitigungskosten
Nobelschaden am Rheinufer wurde zum Musterfall
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22. Februar 2018 (Az.: VII ZR 46/17) einen Schlussstrich unter die Abrechnung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten gezogen. Der BGH stellt klar, dass ein Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, dem Unternehmer keine „Sachverständigenrechnung" mehr präsentieren kann, um seinen Schaden nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten ohne jegliche Mängelbeseitigungsabsicht zu bemessen. Das Fallbeispiel aus Düsseldorf Der zugrunde liegende Fall spielte am Düsseldorfer Rheinufer, wo sich ein nicht ganz kleiner Häuslebauer ein nicht ganz kleines Einfamilienhaus mit schönem Blick und schöner Terrasse aus römischem Travertin errichten ließ. Bedauerlicherweise kam es nach Abnahme und...
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