Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Steuererklärung

„Schlichte Änderung” muss begründet werden

Veröffentlicht am
Stellt ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Klagefrist einen hinreichend konkretisierten Antrag auf eine sogenannte schlichte Änderung, ist das Finanzamt in der Regel zur Durchführung der Änderung verpflichtet – im Rahmen der zulässigen Ermessensausübung. Das gilt auch und vor allem, wenn nach Nichtabgabe der geforderten Steuererklärungen Schätzungsbescheide erlassen worden waren (im verhandelten Fall zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag). Das Finanzamt hatte den daraufhin eingelegten Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, worauf der Steuerpflichtige einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO stellte und detaillierte Steuerberechnungen einreichte. Erst nach Ablauf der Klagefrist...
Sie haben bereits ein Digital-Abo?
Sie haben bereits ein Print-Abo? Rabattiertes Digital-Upgrade bestellen
Weiterlesen mit Digital-Abo...

DEGA GALABAU 3 Monate Digital Mini-Abo

  • Jede Ausgabe 3 Tage vor der gedruckten Ausgabe lesen
  • Zugriff auf alle Ausgaben im Archiv
  • Alle Heftartikel auch online lesen
53,99 EUR / 3 Monate