Ermessensentscheidungen haben Grenzen
Wenn mehrere Geschäftsführer für ein und dieselbe haftungsbegründende Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden sollen, ist es grundsätzlich ermessenswidrig, einen in einem wesentlich größeren Umfang in Regress zu nehmen und den oder die anderen geringer zu belasten oder gar zu befreien. Im Streitfall vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht sollte die Inanspruchnahme der Geschäftsführer für die Nichtzahlung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 erfolgen.
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