Vertragsrecht in Zeiten der Pandemie
Wer hat wann welche Rechte? (1)
Auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) basiert jede Vereinbarung, die mit einem anderen getroffen wird, ob privat oder geschäftlich – dies vorweg. Bei elementaren Naturereignissen wie Erdbeben, Vulkanausbrüche, Hochwasser, Blitzschläge oder eben auch Pandemien gibt es für Schäden keinen Verursacher und damit auch niemanden, der haftbar zu machen ist. Der Staat, wie häufig angenommen wird, tritt nicht als Haftender ein, auch wenn er in der Regel Geschädigten aktiv und finanziell hilft. Der Begriff für unkalkulierbare, nicht von Menschen herbeigeführte Schadenereignisse lautet „höhere Gewalt". Er ist nicht in nur einem Paragrafen definiert, sondern zieht sich durch verschiedene Rechtsbereiche, die im Einzelfall zu prüfen sind.
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Die Folge von wirtschaftlichen Schäden durch höhere Gewalt sind meist sogenannte Vertragsstörungen: Seitens des Lieferanten oder Dienstleisters kann nicht geliefert oder geleistet werden, oder der Auftraggeber kann die Lieferung oder Leistung nicht abnehmen. In diesem Fall greift § 313 BGB – doch leider hat diese Norm viele weitere Gesetze und Regelungen im Schlepptau. So gelten etwa andere Bestimmungen, wenn der Kunde Verbraucher ist oder wenn ein Dauerauftrag vereinbart wurde. Auch sind im Baurecht andere Vorschriften maßgeblich als etwa im Handelsrecht. Miteinander reden! Die Kernaussage ist also, dass es keine grundsätzlich geltende Regelung gibt. Hat das Fitnessstudio geschlossen und hindert seine Mitglieder damit daran, ihre...
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