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Unternehmer bekam Recht

Corona-Soforthilfe ist nicht pfändbar

Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 1 V 1286/20 AO). Der beim Finanzamt aufgrund von Umsatzsteuerschulden mit einem Pfändungs- und Einziehungsverfügung belegte Betreiber eines Reparaturservices hatte gegen die Kontenpfändung des Finanzamts geklagt und durch eine einstweilige Anordnung Recht bekommen. Das Finanzgericht hatte dabei die Auffassung vertreten, dass die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst wird.

Veröffentlicht am
Korge
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