Lexikon
Schwarzarbeit
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei Pflichten nach dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht sowie nach der Gewerbe- und Handwerksordnung nicht erfüllt. Soweit definiert sie das Schwarzarbeitsgesetz. Doch diese eher schwammige Erläuterung lässt eine genaue Abgrenzung zwischen einer Gefälligkeit, die für Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn erbracht wird, und einer „schwarzen” Arbeit nicht zu. Somit muss wie so oft der Einzelfall betrachtet werden.
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Ein Aspekt ist dabei, ob eine Privatperson im privaten Rahmen bei Reparaturen oder Renovierungsarbeiten unterstützt oder ob es sich um einen Handwerker handelt, der als Fachmann herangezogen wird. Allein der Anschein ergibt bereits, dass sich Erstere mit einer adäquaten persönlichen Anerkennung, einer Gegenleistung oder einer Brotzeit zufrieden gibt. Letzterer hingegen wird Geld im üblichen Rahmen von Handwerkerleistungen abzüglich Mehrwertsteuer und gegebenenfalls einem weiteren Abschlag fordern – unabhängig davon, ob er selbstständig oder angestellt ist. Keine Gefälligkeit, wenn Geld fließt Schwarzarbeit wird vor allem dann angenommen, wenn man außerhalb der eigenen Familie und nicht im Rahmen der Nachbarschaftshilfe aus Gefälligkeit...
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