i.A. und i.V. (Teil 2)
Was passiert bei Vergessen des Kürzels?
Dass ein Bevollmächtigter seine „Stufe” nach oben überschreitet, ist relativ selten, hat es doch in aller Regel massive arbeitsrechtliche Konsequenzen. Doch was gilt, wenn er das entsprechende Kürzel vergisst? Oder als Bevollmächtigter, der eigentlich mit i. V. zeichnen sollte, „nur” mit i. A. unterschreibt?
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Das Kammergericht Berlin hatte sich in diesem Fall auf einen Aspekt gestützt, der als Praxistipp gelten kann. Hat der Unterzeichnende Zugang zum Firmenstempel, gilt dies als Anscheinsbeleg dafür, dass er über weitreichendere Vollmachten verfügt. Der Vertrag kommt also wirksam zustande auch ohne vorgelegte Vollmacht und korrektes Kürzel (KG Berlin Az.: 8 U 1042/20). Das bedeutet im Umkehrschluss allerdings auch, dass Firmenstempel nur vertrauenswürdigen Personen zugänglich sein sollten.
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