Lexikon
Bilder in der Unternehmenskommunikation (Teil 2)
Hausrecht: Dasselbe gilt für das Hausrecht. Sobald private Gebäude, Teile davon oder Grundstücke gezeigt werden oder man sich beim Fotografieren auf privatem Gelände befindet, muss eine Einwilligung vorliegen. Andernfalls kann der Grundstückseigentümer auf Unterlassung bestehen. Das betrifft letztlich meist den Nutzer der Bilder, denn der ist in der Regel greifbar.
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Markenrecht: Man kann und sollte davon ausgehen, dass Markennamen und Logos geschützt sind und nicht ohne Erlaubnis verwendet werden dürfen. Die weit verbreitete Annahme, dass Unternehmen erfreut über eine hohe Reichweite ihrer Marke sind, kann fatal sein. So wollen Markeninhaber ihre Logos nicht in bestimmten Kontexten sehen oder möchten nicht, dass sie in einer Reihe mit Konkurrenten gezeigt werden. Außerdem ist eine Anlehnung an den Erfolg Dritter eine wenig geeignete Marketingstrategie. Vertragsrecht: Nicht nur mit dem Kauf von Bildern bei Stockfotoanbietern geht man ein Vertragsverhältnis ein. Auch mit dem Download auf Gratisplattformen entsteht ein Vertrag. Dieser wird nicht individuell vereinbart, sondern unterliegt dem...
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