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Lexikon

Durchlaufende Posten

Nicht selten müssen Unternehmen im Rahmen einer Auftragsabwicklung Auslagen für ihre Kunden vorschießen. Wie geht man mit diesen Positionen um? Sind sie grundsätzlich als Kosten zu verbuchen, wobei die Vorsteuer gezogen werden kann und bei der Weiterberechnung die dann erzielten Einnahmen wiederum der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen? Wäre diese Vorgehensweise korrekt gegenüber dem Finanzamt und dem Auftraggeber? Geht es unter Umständen auch praxisgerechter?

Veröffentlicht am
 Gina Bronner-Martin 
Gina Bronner-Martin  privat
Durchlaufende Posten liegen vor, wenn Zahlungen: in fremdem Namen und auf fremde Rechnung vereinnahmt beziehungsweise verauslagt werden, das Unternehmen also ausschließlich als Zahlungsmittler fungiert. Dieser hat keinen Rechtsanspruch in Bezug auf die vereinnahmten oder verauslagten Beträge. Die Rechnung darf in diesem Fall natürlich nicht auf den Auftragnehmer ausgestellt werden, sondern muss an den Auftraggeber adressiert sein. Weil es sich um fremdes Geld handelt, muss es von allen anderen Aktivitäten des Unternehmens strikt abgegrenzt werden. Dafür ist eine genaue Dokumentation über die Herkunft des Geldes oder den Grund der Auslage notwendig sowie gegebenenfalls eine sichere Verwahrung. Fremde Gelder dürfen nicht gepfändet werden...
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