Verhandlung
Videokonferenz ist Ermessensentscheidung
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens und ihre Konsequenzen haben wir unlängst besprochen. Nun macht ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg deutlich, dass das Gericht einen breiten Ermessensspielraum hat bei der Entscheidung, die Anordnung auf Wunsch einer Partei hin zu entschärfen oder durchzusetzen (§ 91a Abs. 1 FGO). Ausführlich begründet werden muss diese Entscheidung nicht.
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Den Antrag eines Klägers, die Verhandlung als Videokonferenz durchzuführen, hatte der Senat abgelehnt und das Erscheinen im Verhandlungssaal als förderlich für den Fortgang des Verfahrens gewertet. Voraus ging der Antrag des beklagten Hauptzollamts, den Kläger zum persönlichen Erscheinen zu verpflichten, dem das Gericht nachgekommen war. Das Argument des Klägers und seines Anwalts, aus Kosten- und Zeitgründen der Verhandlung digital folgen zu wollen, war für das Gericht nicht gewichtig genug. Der Antrag des Hauptzollamts soll bei der Entscheidung keinen Einfluss gehabt haben.
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