Videokonferenz ist Ermessensentscheidung
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens und ihre Konsequenzen haben wir unlängst besprochen. Nun macht ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg deutlich, dass das Gericht einen breiten Ermessensspielraum hat bei der Entscheidung, die Anordnung auf Wunsch einer Partei hin zu entschärfen oder durchzusetzen (§ 91a Abs. 1 FGO). Ausführlich begründet werden muss diese Entscheidung nicht.
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