Mindestschriftgröße bei Verträgen
Landgericht setzt Präzedenzfall
Das Landgericht Darmstadt hat mit seinem Urteil vom 28. Mai 2024 (Az.: 8 S 7/23) eine richtungsweisende Entscheidung zur Frage der Mindestschriftgröße in Vertragsunterlagen getroffen. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für die gesamte Vertragsgestaltung in Deutschland haben.
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Ein Vermieter hatte nach Modernisierungsarbeiten eine Mieterhöhung angekündigt. Die beigefügte Kostenzusammenstellung und Berechnung war in einer Schriftgröße von lediglich 4 bis 5 Punkt verfasst. Der betroffene Mieter klagte gegen diese Mieterhöhung – mit Erfolg. Das Gericht erklärte die Mieterhöhung für unwirksam. Die Kernaussagen des Urteils: Eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt (pt) ist in der Regel erforderlich. Ausnahmen sind nur bei besonders scharfem Druckbild möglich. Die Lesbarkeit ist elementarer Bestandteil der Wirksamkeit von Dokumenten in Textform. Das Gericht argumentierte, dass die gesetzlich vorgeschriebene Textform nur dann ihren Zweck erfüllt, wenn der Empfänger die Informationen auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen...