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Erneutes Urteil

Und wieder einmal: Der Bedenkenhinweis

Auch wenn einige Leser bereits mit den Augen rollen sollten: Man kann die Bedenkenanmeldepflicht nicht oft genug thematisieren. Wie sonst ist es zu erklären, dass immer wieder Entscheidungen über vermeintlich klare Sachverhalte gefällt werden müssen, wie er nun dem OLG Brandenburg vorlag (Urteil vom 20. Mai. 2020, Az 11 U 74/18). Der dortige Auftragnehmer sollte eine spezielle Bauweise ausführen, die ihm offensichtlich nicht ganz geheuer war. In ihm keimte der zunächst richtige Gedanke auf, die Problemstellung in irgendeiner Weise anzuzeigen. Damit endeten seine Überlegungen aber leider auch.
Veröffentlicht am
Korge
Im späteren Prozess gelang es ihm lediglich zu beweisen, dass er mündlich geäußert habe, dass die Ausführung so nicht funktionieren könne. Nun würde im Rahmen eines BGB-Vertrags anders als innerhalb eines VOB-Vertrags eine mündliche Bedenkenanmeldung genügen. Allerdings zeigt der vorliegende Fall, dass der Verzicht auf die Schriftlichkeit zu fast unumgänglichen Beweisproblemen führt. Auf jeden Fall klar und schriftlich Doch von vorne: Eine Bedenkenanmeldung muss stets zur rechten Zeit und mit der notwendigen Klarheit gegenüber dem richtigen Adressaten und – innerhalb eines VOB Vertrags – zusätzlich in der gebotenen Schriftform erfolgen. Richtiger Adressat ist stets der Auftraggeber selbst, nur in Ausnahmefällen kann dies auch der...
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