In DEGA 50/2005 (www.dega.de, Webcode dega 502) hatten wir einen Garten in Norddeutschland vorgestellt, in dem Blöcke aus unterkarbonischem Kulm-Plattenkalk als Gestaltungselemente eine bedeutende Rolle spielen. Dazu teilte uns ein Leser aus dem Raum Arnsberg mit, dass viele Landschaftsbaubetriebe aus dem Sauerland den Stein nicht mehr verwenden, weil das seit einigen Jahren abgebaute Material nicht DIN-gerecht im Sinne der Witterungsbeständigkeit ist.
Diese Einschätzung unterstreicht ein uns vorliegendes Dokument von Wilfried Bergmann, öbv Sachverständiger aus Löhne, der in einem Gutachten für das Amtsgericht Arnsberg im Rahmen eines Rechtsstreits dem Stein die Qualität als Mauerbaustoff entsprechend DIN 18330 und 1053-1 abspricht. Das Material, welches im Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung an der Grundstücksgrenze eines Hausgartens als einlagig ausgeführte Böschungssicherung Verwendung fand, zeigte bereits nach einem Jahr Abplatzungen und Abblättern der schiefrigen Gesteinsbestandteile. Nach Aussagen eines Landschaftsgärtners seien an anderer Stelle nach drei Jahren bis zu 30 % der Steine kaputt gegangen.
Natürlich bedeutet dies nicht, dass der Stein nicht mehr verwendet werden darf. Dieser sollte aber erstens nur da zum Einsatz kommen, wo verwitterungsbedingte Ausfälle nicht zum Verlust der Funktion führen und zweitens muss der Auftraggeber schriftlich auf die Gefahr solcher Ausfälle hingewiesen werden.
tw, www.dega.de, 28.02.2006
Diese Einschätzung unterstreicht ein uns vorliegendes Dokument von Wilfried Bergmann, öbv Sachverständiger aus Löhne, der in einem Gutachten für das Amtsgericht Arnsberg im Rahmen eines Rechtsstreits dem Stein die Qualität als Mauerbaustoff entsprechend DIN 18330 und 1053-1 abspricht. Das Material, welches im Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung an der Grundstücksgrenze eines Hausgartens als einlagig ausgeführte Böschungssicherung Verwendung fand, zeigte bereits nach einem Jahr Abplatzungen und Abblättern der schiefrigen Gesteinsbestandteile. Nach Aussagen eines Landschaftsgärtners seien an anderer Stelle nach drei Jahren bis zu 30 % der Steine kaputt gegangen.
Natürlich bedeutet dies nicht, dass der Stein nicht mehr verwendet werden darf. Dieser sollte aber erstens nur da zum Einsatz kommen, wo verwitterungsbedingte Ausfälle nicht zum Verlust der Funktion führen und zweitens muss der Auftraggeber schriftlich auf die Gefahr solcher Ausfälle hingewiesen werden.
tw, www.dega.de, 28.02.2006
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