Alleingeschäftsführer rentenversicherungspflichtig?
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Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hatte in seiner Entscheidung vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04) festgelegt, dass Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH (gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) rentenversicherungspflichtig sind, sofern sie ausschließlich für ihre GmbH tätig sind und ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis ausüben.
Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL), Dr. Hermann Kurth, zeigte die Auswirkungen auf: „Eine strenge Auslegung des Urteils könnte dazu führen, dass alle GmbH-Geschäftsführer, die neben der GmbH keine weiteren Auftraggeber haben und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, rentenversicherungspflichtig werden.“ Gerade für die rund 400 000 Ein-Personen-GmbHs in Deutschland wäre dies ein harter Schlag. „Es ist ein Widerspruch, dass GmbH-Geschäftführer für die Sozialversicherungssysteme als selbstständig gelten, für die Rente jedoch plötzlich nicht“ , erklärte Kurth.
„Wir haben unmittelbar nach der Veröffentlichung der Urteilsgründe gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Aktionsgemeinschaft Wirtschaftlicher Mittelstand (AWM) Gespräche mit der Deutschen Rentenversicherung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt. Darin haben wir mit Nachdruck eine restriktive Auslegung des Urteils gefordert“, sagte Kurth. BGL
www.dega.de, 12. April 2006
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