Die FLL zum Leserbrief von Prof. Dr. Claus Mattheck (DEGA 13/2006)
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Die rhetorische Frage von Mattheck, ob ein privater Verein ein Regelwerk herausgeben könne, überrascht. Private Vereine sind auch andere Regelwerksgeber wie das DIN, die FGSV, die DWA, der VDI etc. Auch deren Regelwerke aufgrund der Organisationsform infrage zu stellen, zeigt grobe Unkenntnis von deren Arbeit.
Zweck der FLL ist nach der Satzung „die Förderung von Wissenschaft und Forschung für Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau ... sowie die Erarbeitung und Verbreitung von Grundsätzen und Richtlinien auf diesen Gebieten. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Erarbeitung und Herausgabe von Regelwerken und anderen Veröffentlichungen, Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Seminare und Forschungsvorhaben.“ Wenn ein Regelwerk überarbeitet werden muss, ist inhaltlich eine Notwendigkeit dafür gegeben. Nicht der Verkauf von Broschüren, wie der Leserbrief suggeriert, ist dafür entscheidend. Alle Regelwerksgeber verhalten sich mit ihren Publikationen ähnlich. Die FLL gehört zu den Regelwerksgebern, die auf Überarbeitungswünsche aus der Praxis recht schnell reagiert und so hohe Aktualität bietet.
Dass die FLL-Regelwerke keine durch Forschung abgesicherten Ergebnisse beinhalten sollen, ist ebenfalls falsch. Die FLL versteht sich als Bindeglied zwischen Wissenschaft und Praxis und stellt Forschungsergebnisse in praxisorientierten Regelwerken wie Richtlinien, Empfehlungen oder in anderen Veröffentlichungen den Anwendern zur Verfügung. Diese Arbeit wird gemeinsam mit Vertretern von Wissenschaft und Praxis umgesetzt. Eigene Forschung, die die FLL in einigen Fällen betreibt, ist dafür nicht zwingend notwendig. Wichtig ist, dass alle aktuellen und relevanten Forschungsergebnisse in die Regelwerksarbeit einfließen.
Die abwertende Formulierung, dass Regelwerke „Resultat gelegentlicher Mehrheitsabstimmungen“ sind oder bei Abwesenheit „eines Stimmchens“ anders ausfallen würde, ist geradezu provokant lächerlich. Entscheidungen in FLL-Gremien werden mit mindestens einer Zweidrittel-Mehrheit getroffen, die meisten Entscheidungen fallen in Konsens aller Beteiligten. Besonders in den Gremien ZTV-Baumpflege und Verkehrssicherheit/Baumkontrollen, auf die sich vermutlich Matthecks Leserbrief bezieht, gab es diesen Konsens. Im Falle gravierender oder nicht zu behebender Meinungsverschiedenheiten, die in Arbeitsgremien entstehen, kann der FLL-Präsident auf Antrag eine Schlichtungskommission einberufen, die unter seiner Leitung Vorschläge zur Lösung des Problems berät.
Wesentliche Aspekte der FLL-Regelwerksarbeit
FLL-Regelwerke ergänzen einschlägige DIN-Normen und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil C.
Verschiedene Regelwerke werden auch durch die Nennung in DIN-Fachnormen Bestandteil von Verträgen (wie DIN 18915 ff. Landschaftsbau- Fachnormen, DIN 18035 Sportplatzbau-Fachnorm).
Die Er- und Überarbeitung von FLL-Regelwerken regelt die Geschäftsordnung für die Regelwerksarbeit. Sie unterscheidet bei der Gremienarbeit zwischen Regelwerksausschüssen (RWA) und Arbeitskreisen (AK). Ein RWA er- oder überarbeitet die konkreten Inhalte des Regelwerks. Er setzt sich in erster Linie aus offiziell delegierten Experten von betroffenen (FLL-Mitglieds-) Verbänden/Institutionen zusammen und kann weitere Experten zur Bearbeitung bestimmter Themen hinzuziehen. In Arbeitskreisen können sich alle fachlich betroffenen und interessierten Mitglieder und Experten zu einem Thema austauschen. Bei manchen Themen wird der RWA durch einen AK begleitet oder unterstützt, der regelmäßig die Protokolle des RWA erhält.
Durch die Trennung von RWA und AK ist gewährleistet, dass die inhaltliche Arbeit an dem geplanten Regelwerk in einer kleinen Gruppe effektiv vonstatten geht und trotzdem ausreichend Fachleute der verschiedenen Interessenkreise einbezogen werden. Dies gilt besonders für die Gremien ZTV Baumpflege und Verkehrssicherheit/Baumkontrollen, die besonders stark mit Experten besetzt sind.
Bevor die Regelwerke abschließend veröffentlicht werden, erscheint der so genannte Gelbdruck. In einem dreimonatigen öffentlichen Einspruchsverfahren kann jeder den Gelbdruck bei der FLL-Geschäftsstelle anfordern und begründete, konkrete Stellungnahmen dazu abgeben. Diese werden im Gremium abschließend beraten.
Prof. Albert Schmidt,
Präsident der FLL, Bonn
www.dega.de, 12. April 2006
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