Innerstädtische Fahrverbote verschärft
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Zum Jahresbeginn haben einige Städte ihre Umweltzonen und innerstädtischen Fahrverbote verschärft. In Berlin und Hannover erhalten ab Januar 2010 erstmals nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette Zugang zu den Innenstädten. In Bremen und Münster haben künftig nur noch Fahrzeuge mit gelber und grüner Plakette freie Fahrt. Zahlreiche weitere Städte wollen ihre Umweltzonen im Laufe des Jahres verschärfen (siehe nebenstehende Karte). Neben den bereits bestehenden 40 Umweltzonen sollen in weiteren Städten Fahrverbote eingeführt werden.
Halter des Fahrzeugs nicht unbedingt haftbar
Halter von nichtnachrüstbaren Fahrzeugen und Betriebe mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten können vielfach Sondergenehmigungen beantragen. Die jeweils vor Ort geltenden Regelungen und handwerksspezifischen Ausnahmen sind allerdings sehr unterschiedlich. Betriebe sollten sich deshalb möglichst frühzeitig mit den Regelungen auseinandersetzen, bevor die einzelnen Stufen in Kraft treten. Dann kann der Fuhrpark rechtzeitig angepasst oder eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Wie schon in der letzten Ausgabe berichtet, wird die Nachrüstung leichter Nutzfahrzeuge mit Partikelfiltern auch weiterhin gefördert.
Bußgeldbescheide erst genau prüfen
Die Automobilclubs empfehlen, aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage Bußgeldbescheide genau zu prüfen. Die Umweltzonenregelung basiert auf einer EU-Richtlinie zur Verminderung der Feinstaubbelastung. Dieses Ziel wurde bisher nachweisbar nicht erreicht. Plakettenverstöße können nur geahndet werden, wenn der verantwortliche Fahrer des Fahrzeugs ermittelt werden kann, teilt der AvD mit. Der Strafenregelsatz beträgt 40 € sowie ein Punkt in Flensburg. Der Halter eines in der Umweltzone geparkten Autos kann nicht automatisch belangt werden.
Auch die im Bußgeldverfahren entstandenen Verwaltungskosten dürfen dem Halter nicht auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Das haben die Amtsgerichte in Bremen und Frankfurt/Main entschieden. Dies mit der Begründung, dass § 25a StVG entgegen anderer Gerichtsentscheidungen nicht bei Plakettenverstößen angewendet werden kann. § 25a sieht lediglich für Park- und Halteverstöße eine Kostentragungspflicht des Halters vor, wenn die Behörde den Fahrer nicht ausfindig machen kann.
Ohne Plakette in der Umweltzone parken?
Im Übrigen ist zweifelhaft, ob durch ein geparktes Auto überhaupt ein Verstoß gegen das Verkehrsverbot in Umweltzonen begangen werden kann. Denn Ziel der Umweltzonen ist, die Luft rein zu halten. Der Kfz-Verkehr ohne Plakette wird innerhalb der Umweltzonen allein deshalb verboten, um Fein-staubemissionen zu vermindern. Ruhende Fahrzeuge setzen jedoch keine Partikel frei, so der AvD.
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