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Gehölzverwendung

Regeln für „Gebietsheimische“

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Die Anzucht und Verwendung von gebietsheimischen Gehölzen, wie sie im novellierten Naturschutzgesetz vorgesehen ist, hatte innerhalb des deutschen Baumschulwesens zu heftigen Disputen geführt. Die großen Anbaugebiete im Norden hatten das Eintreten der süddeutschen Baumschulen für regionale Herkünfte in erster Linie als Versuch der Marktabgrenzung betrachtet. Nun konnten sich alle Landesverbände des Bunds deutscher Baumschulen (BdB) auf der Wintertagung mit dem Entwurf einer vom Bundesumweltministerium eingesetzten Arbeitgruppe anfreunden. Danach würden folgende Grundsätze gelten:

Reduktion der Herkunftsgebiete von neun auf sechs

Reduktion der vom Gesetz betroffenen Arten von 56 auf 29 Arten

Eingliederung der „forstlichen Herkünfte“

Ausgliederung von Siedlungen, Sportplätzen, Golfanlagen und Gewerbegebieten aus dem Bezugsraum „freie Natur“

Straßenbäume und andere Gehölzpflanzungen im Straßenraum sollen danach nicht verpflichtend aus gebietsheimischer Herkunft strammen, da an diese Gehölze gesteigerte „technische Anforderungen“ gestellt werden, etwa die Resistenz gegen Streusalzschäden und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Da sich die gebietsheimische Herkunft nur schwer belegen lässt, werden Verwender weiterhin die Schwierigkeiten haben, die Qualität entsprechender Gehölze bei der Abnahme zu bewerten. tw

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