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FLL-Empfehlungen Trockenmauern: Einspruchfrist verlängert

Der Gelbdruck der „Empfehlungen für Planung, Bau und Instandhaltung von Trockenmauern“, erarbeitet durch den Regelwerksausschuss „Trockenmauer“, liegt seit 4. Oktober vor. Interessenten haben im Rahmen der Einspruchsfrist noch bis zum 4. Januar 2012 Gelegenheit, den Gelbdruck bei der FLL zu beziehen und ihre Einsprüche an die FLL-Geschäftsstelle zu übermitteln (www.fll.de).
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Einge Gedanken dazu hat sich bereits Walter Kolb gemacht. Er macht dazu folgende Vorschläge:
Das FLL-Seminar am 28.Oktober 2011 in Nürtingen war eine gute Plattform um den vorliegenden FLL-Gelbdruck „Empfehlungen für Planung, Bau und Instandhaltung von Trockenmauern“ interessierten Fachleuten vorzustellen. Der Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Professor Ingrid Schegk kann man bescheinigen, dass sie auf über 90 Druckseiten sorgfältig den Entwurf eines umfassenden Regelwerks entwickelt hat. Erwartungsgemäß konnte auf Details des Gelbdruckes bei der Veranstaltung nicht eingegangen werden. Im Nachgang sind mir bei der Durchsicht der Seminarunterlagen aber Kriterien aufgefallen, die erwähnenswert erscheinen.

Schon der Titel des Gelbdruckes sollte überdacht werden. Landläufig versteht man unter Trockenmauerwerk ein Mauerwerk aus Naturstein, wie das auch aus der Definition (S. 14) und dem Geltungsbereich (S.7) hervorgeht. Konsequent sollte der Titel deshalb heißen „Empfehlungen für….Naturstein-Trockenmauern. Wenn das Regelwerk ausnahmsweise auch für Trockenmauern aus Kunststein gelten soll, kann dies im Einzelfall festgelegt werden.

Die Hinterfüllung des Trockenmauerwerks soll nach der Empfehlung filterstabil zum anstehenden Boden und der Trockenmauer sein (S.38). Wenn man diese Forderung nach den Filteregeln (Terzaghi) erfüllen will, müssen bei anstehenden stark bindigen Böden mehrere Schichten mit unterschiedlicher Körnung eingebaut werden. Da diese auch lagenweise mit der Aufmauerung hergestellt werden, ergibt sich ein unverhältnismäßig hoher Arbeitsaufwand. Hier sollte man alternativ die Möglichkeit eines Geovlieses als Filter gegen den anstehenden Boden vorsehen und zwischen Filter und Trockenmauer ausreichend dränfähige Stoffe verwenden, die dann keine weitere Filterfunktion erfüllen müssen.

Die Verkehrslast auf der Hangseite als Voraussetzung für die Anwendung der Diagramme zur Bemessung der Stützmauern ist mit bis zu 5 kN/m² angegeben (S.26). Dies erscheint sehr gewagt, wenn gleichzeitig nur Handverdichtung zugelassen sein soll (Referat Brandl, S. 4). Unter diesen Voraussetzungen wäre ein Fahrweg für Pkw zulässig, bei dem der Baugrund sicher einen Verdichtungsgrad von DPr 0,97 erreichen sollte. Dieser dürfte aber nur mit dem Einsatz geeigneter Maschinen möglich sein.

Für die Bepflanzung hätte ich mir als Gärtner zumindest eine kleine Liste von Stauden mit botanischer Bezeichnung gewünscht. Der Hinweis auf sukkulente Sedum-, Sempervivum- und Euphorbia-Arten erscheint sehr dürftig, wobei bei letzteren nur wenige sukkulente Arten für unseren Klimabereich in Frage kommen. Insofern sollte man insgesamt auch xerophytische Arten berücksichtigen.
Bei der Mauerwerksgründung wird gefordert, dass Trockenmauern standsicher herzustellen sind (S.30). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass Trockenmauern aufgrund ihrer Bauweise geringe Setzungen im Baugrund eher tolerieren als starre Bauwerke, erscheint es angebracht, die Standsicherheit durch Prüfkriterien wie Tragfähigkeit (EV2) und Verdichtungsgrad (DPr) zu sichern. Dies wird übrigens im informativen Anhang B4 (S.77) so dargestellt.

Die Bemessung von Stütz- und frei stehenden Mauern bis zu einer Höhe von 300 cm wird durch tolle Diagramme und Tabellen im Gelbdruck ermöglicht. Die dazu erforderlichen Parameter wie Reibungswinkel des anstehenden Bodens und die Steinwichte müssen dazu aber ermittelt werden. Als Verantwortlicher würde ich deshalb ab Mauerhöhen von etwa 150 cm und entsprechendem Leistungsumfang einen Statiker beauftragen.

Unter der Ziffer 10 (S.44) sind wörtliche Formulierungen der VOB/A bzw. diverser ATVs aufgeführt, die unabhängig von der Richtlinie zu beachten sind. Hier würde der Hinweis auf die genannten Unterlagen ohne weitere Kommentierung genügen. Dies gilt auch für die Tabelle 10 (S. 45). Meines Erachtens wären die 43 Hinweise zur Leistungsbeschreibung lediglich in dem Umfang notwendig, in dem elf sinnvolle Ergänzungen vorgeschlagen werden.

Der beängstigend große Umfang der Empfehlung könnte damit reduziert werden.
Auf die Darstellung spezieller Verfahren (SAL-Verfahren, S. 83) sollte man meines Erachens verzichten, auch wenn dies nur im informellen Bereich vorgesehen ist. Dies könnte zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Dr. Walter Kolb, Güntersleben


(c) DEGA GALABAU/campos online, 23.11.2011
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