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Nacherfüllungspflichten

BGH schränkt Unternehmerrechte wieder ein

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In der September-Ausgabe von DEGA GALABAU hatten wir einen Artikel zu der Nacherfüllungspflicht bei Kaufverträgen veröffentlicht (siehe http://www.dega-galabau.de, Webcode dega2254). Dem Artikel lag ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 zugrunde. In diesem Urteil hatte der BGH die Nacherfüllungspflicht gem. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB um die Ausbau- und Einbaukosten ergänzt. Da § 439 BGB nicht nur für Kaufverträge mit Verbrauchern gilt, sondern für alle Kaufverträge, konnte man davon ausgehen, dass dies auch für Kaufverträge unter Unternehmern gilt.

So hat der 8. Senat des Bundesgerichtshofs das jedoch offensichtlich nicht gesehen. Mit einem Urteil vom 17. Oktober 2012 (Az. VIII ZR 226/11) hat er diese Nacherfüllungspflicht wieder eingeschränkt und geurteilt, dass diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB nicht für Kaufverträge unter Unternehmern gilt.

Der Fall ist aus dem Sportplatzbau: Die Klägerin hatte bei einem Lieferanten EPDM-Granulat eines polnischen Herstellers gekauft, welches sich nach dem Einbau als mangelhaft herausstellte. Die Beklagte hatte neues mangelfreies Granulat geliefert, sich aber nicht an den Aus- und Einbaukosten beteiligt, die die Klägerin nun im Klageweg erstreiten wollte – ohne Erfolg, da der BGH klarstellte, dass das Urteil vom 21. Dezember 2011 keine Auswirkungen auf den Kaufvertrag zwischen Unternehmern habe.

Das Thema wird in jedem Fall in der juristischen Fachwelt diskutiert. So ist in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ (NJW) ein interessanter Aufsatz von Dr. Matthias Weller, „Die Verantwortlichkeit des Händlers für Herstellerfehler“ erschienen (NJW 2012, Seite 2312 ff.). Nach Darstellung des juristischen Problems und verschiedener Lösungsansätze spricht sich der Autor dafür aus, dass der Händler gem. §§ 276, 278 BGB für Herstellerfehler verantwortlich sein sollte, das heißt der Händler haftet für den Hersteller als Erfüllungsgehilfen. Zur Begründung führt der Autor an, dass der Händler gemäß § 433 Abs. 1 BGB zur Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache verpflichtet sei. Es sei dem Verkäufer dabei freigestellt, ob er die Kaufsache selbst herstelle oder durch Dritte herstellen lasse. In letzterem Fall sei der Hersteller dann aber der Erfüllungsgehilfe des Händlers gemäß § 278 BGB, sodass der Händler für dessen Verschulden einstehe. Der Autor weist auch darauf hin, dass es in anderen Rechtsordnungen so gelöst werde, insbesondere das ansonsten der das alleinige Risiko trage, der am wenigsten für den Mangel könne, nämlich der Käufer. Die Gerichte in Deutschland haben dies bisher leider noch anders gesehen.

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