Neuer Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne
Mit dem neuen Jahr ist für die Baubranche ein neuer, allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne (TV Mindestlohn) in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung betrifft einen Personenkreis, der zukünftig nicht mehr vom TV Mindestlohn erfasst wird.
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Grundsätzlich gilt der TV Mindestlohn für alle gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben, die Bautarifverträgen unterliegen. Eine der bisherigen Ausnahmen – jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne Berufsausbildung – wurde präzisiert. Neu ist auch, dass Beförderungsleistungen (darunter fällt die Hin- und Rückfahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb der eigentlichen Arbeitszeiten mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug) nicht vom TV Mindestlohn erfasst werden. Die Vergütung für solche Tätigkeiten ist einzelvertraglich zu regeln.
Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist für die Ausführung einfacher Bau- und Montagearbeiten sowie einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung zu zahlen, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird. Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist für die Ausführung fachlich begrenzter Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbilds oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung zu zahlen. Dabei gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsorts. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben Arbeitnehmer Anspruch auf diesen, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
Die geltenden Mindestlöhne in Ost und West
In Westdeutschland gilt als Mindestlohn 1 pro Stunde 11,10 €, als Mindestlohn 2 sind es 13,95 €. Im Land Berlin werden 11,10 €/13,80 € gezahlt. In Ostdeutschland betragen die Mindestlöhne 11,50 € beziehungsweise 13,80 € pro Stunde.
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