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Neue Gärtnermeister-Prüfungsordnung

AEVO befreit nur noch vom Teil „Berufsausbildung“

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In der Vergangenheit haben sich immer mehr Meisterschüler den Ausbilder-Eignungsschein anrechnen und sich damit vom Teil III der Meisterprüfung befreien lassen. In manchen Bundesländern wird dies bereits von jedem zweiten Prüfling praktiziert. Mit dieser Praxis ist jetzt Schluss. Mit der am 28. Mai 2014 veröffentlichten Änderung der Meisterprüfungsverordnung wird der Prüfungsteil III in die Abschnitte „Berufsausbildung“ und „Mitarbeiterführung“ geteilt. Der Ausbilder-Eignungsschein lässt sich nur noch auf den Abschnitt „Berufsausbildung“ anrechnen. Dieser besteht nach wie vor aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil. In der praktischen Prüfung ist eine Ausbildungssituation schriftlich zu planen, praktisch durchzuführen und in einem Fachgespräch zu erläutern. Die schriftliche Prüfung ist mit 150 Min. veranschlagt und soll Aufgaben zu verschiedenen Kompetenzen der Ausbildereignung umfassen.

Der neue Prüfungsteil „Mitarbeiterführung“ umfasst die Bearbeitung einer vorgegebenen Situation im Rahmen einer Fallstudie, die schriftlich dargelegt und in einem Fachgespräch erläutert werden muss. Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Min. zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachgespräch soll maximal 20 Min. dauern.

AEVO kein Ersatz für Prüfung

Der Ausbilder-Eignungsschein ist nach Absolvierung eines ein- bis zweiwöchigen Vorbereitungskurses durch die Ablegung einer Prüfung zumeist bei der IHK zu erlangen und weist die berufs- und arbeitspädagogische Eignung der zukünftigen Ausbilder nach. Inhalte zur Mitarbeiterführung, wie sie in der bisherigen Prüfungsverordnung zum Gärtnermeister ausgewiesen sind, fehlen jedoch in der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) gänzlich.

„Diese Entwicklungen hat der Berufsstand mit Sorge zur Kenntnis genommen. Mit den massenhaften Anrechnungsverfahren drohte eine qualitative Abwertung der Meisterqualifikation, der wir entgegentreten wollten“, so Erich Hiller, GaLaBau-Unternehmer, Vizepräsident des Bundesverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) und Vorsitzender des BGL-Berufsbildungsausschusses.

Johannes Bömken, Referent für Berufsbildung und Bildungspolitik beim BGL: „AEVO und Teil III der Prüfungsverordnung zum Gärtnermeister wurden bisher de jure als gleichwertig anerkannt, obwohl sie es de facto nicht sind. Daher hat sich der BGL für die Änderungen beim Landwirtschaftsministerium stark gemacht. Schließlich ist der Meistertitel in Deutschland Ausdruck fachlicher Kompetenz und Sprungbrett für eine Karriere im GaLaBau.“ Der deutsche und europäische Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen stellen den Meister auf dieselbe Qualifikationsstufe wie den Hochschulabschluss Bachelor. Aufgrund dieser zukünftig auch auf Zeugnissen ausgewiesenen Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung sei der Erhalt der hohen Qualität in der Meisterausbildung enorm wichtig“, so Bömken.

Die Übergangsvorschriften schreiben vor, dass die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren nach den alten, bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden können. Für alle Prüfungsverfahren ab dem 29. Mai 2014 gelten die neuen Regelungen. Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den alten Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung unter den alten Bedingungen ablegen.

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