VGL weist Mitglieder auf Steuervorteile hin
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Der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau NRW weist kurz vor Saisonbeginn noch einmal auf die Möglichkeit hin, Kunden Aufträge über Steuervorteile schmackhaft zu machen. Wie schon berichtet, dürfen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch Kosten für gärtnerische (handwerkliche) Dienstleistungen, wie etwa Gartenumgestaltungs- und Wegebauarbeiten, die der Erhaltung, Modernisierung und Renovierung dienen, auch für die Neuanlage von Gärten geltend gemacht werden.
Auf alle bei handwerklichen Tätigkeiten anfallenden Arbeitskosten (Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten – keine Materialkosten!) können aktuell 20 % von maximal 6000 € – also 1200 € – von der Steuer abgesetzt werden (§ 35a Abs. 3 EStG).
Um in den Genuss der Steuerersparnis zu kommen, müssen (natürlich) die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen und Lohnkosten getrennt aufgeführt sein. Außerdem müssen die Rechnungsbeträge nachweislich von einem Bankkonto an den Empfänger überwiesen werden. Alle Steuerermäßigungen können nur im Jahr der Zahlung beansprucht werden.
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