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Buchhaltung

Müssen Sie noch bilanzieren?

Die Initiative der Bundesregierung zum Bürokratieabbau trägt für kleine Unternehmen erste Früchte: Bei der Gewinnermittlung sind Änderungen beschlossen worden, die bares Geld bedeuten können. Sie beziehen sich auf die Frage, auf welcher Grundlage der Gewinn ermittelt werden muss.

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Denn mit der Einnahme-Überschussrechnung und der Steuerbilanz durch Betriebsvermögensvergleich (kurz: Bilanz) stehen hierfür prinzipiell zwei Varianten zur Verfügung, die sich in Aufwand und Kosten deutlich unterscheiden.

Die Einnahme-Überschussrechnung ist einfacher und kostengünstiger zu erstellen als eine Bilanz. Bei dieser wird dagegen der Gewinn dadurch ermittelt, dass zunächst das Eigenkapital der Steuerbilanz am Ende eines Wirtschaftsjahres dem Eigenkapital der Steuerbilanz am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gegenübergestellt wird. Dabei werden dieser Differenz Entnahmen des Steuerpflichtigen hinzugerechnet und Einzahlungen abgezogen.

Gerade für kleinere Unternehmen ist daher die Frage interessant, ob sie überhaupt eine Bilanz erstellen müssen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um Bürokratieabbau hat die Bundesregierung hier nun Erleichterungen verabschiedet, die künftig mehr Unternehmern die einfachere Methode eröffnen sollen. Demnach sind alle Unternehmen, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind, nur dann bilanzierungspflichtig, wenn der Unternehmensumsatz oder -gewinn die sogenannten Buchführungsgrenzen überschreitet. Diese wurden durch zwei Gesetzesänderungen erhöht: Lag die Umsatzgrenze bislang bei 350000e, besteht die Pflicht seit 1. Januar 2007 erst ab einem Umsatz von 500000e. Gleichzeitig darf der Unternehmensgewinn aber nicht über 30000e liegen, wobei dieser Wert zum 1. Januar 2008 auf 50000e erhöht wurde. Kleinunternehmer ohne Handelsregistereintrag unterhalb diesen Schwellen müssen daher nicht bilanzieren.

Für einen Wechsel der Gewinnermittlungsart gilt, dass sich Beginn und Ende der Buchführungspflicht eines Verwaltungsakts der Finanzbehörde bedürfen. Konkret heißt das, bei Über- oder Unterschreiten der Buchführungsgrenzen beginnt oder endet die Buchführungspflicht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die entsprechende Mitteilung des Finanzamts folgt.

VGL/IHK Stuttgart

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