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Ausschreibung

Elektronische Vergabe wird Pflicht

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Seit dem 18. Oktober gilt die umfassende Pflicht zur elektronischen Vergabe. Dementsprechend müssen für europaweite Dienstleistungsvergaben nicht nur die Vergabeunterlagen und auch ergänzende Bieterinformationen elektronisch bereitgestellt werden, sondern auch Voraussetzungen für die elektronische Einreichung von Angeboten geschaffen werden.

Das Angebot bedarf dabei keiner Unterzeichnung mehr, lediglich diejenige juristische Person, die das Angebot abgegeben hat, muss erkennbar sein. Erfordert der Inhalt einen höheren Sicherheitsstandard, so kann der Auftraggeber im Einzelfall auch die Nutzung einer elektronischen Signatur vorgeben.

Ausnahmen bilden die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb von 221 000,00 Euro in Bundesländern, in denen die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) nicht gilt, sowie Vergaben bei einem Wert von maximal 25 000Euro . Bei der Vergabe von Bauaufträgen unterhalb 5,548 Mio. Euro regelt § 16 VOB/A 2016, dass im Unterschwellenbereich die elektronische Abgabe von Angeboten gefordert werden „kann". Eine zwingende E-Vergabe ist hier offenbar nicht geplant.

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